Mit den neusten Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Infektionen weitet der Bundesrat seine Unterstützung für die Wirtschaft aus. Neu haben auch Arbeitnehmende auf Abruf Anspruch auf Kurzarbeit und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind berechtigt, den Corona-Erwerbsersatz zu beanspruchen. Diese Neuigkeiten machen es aber schwierig, den Überblick zu behalten. Wir haben deshalb die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Kurzarbeit noch bis Ende 2020 mit vereinfachter Anmeldung möglich
Betriebe, die von den erneuten Massnahmen wie etwa der Versammlungsbegrenzungen und Schliessungen von Lokalen betroffen sind, haben noch bis Ende Jahr die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeit zu beantragen. Es steht noch nicht fest, wie ab 2021 weiter verfahren wird. Dies wird aktuell im Bundesrat diskutiert.
Achtung: Kurzarbeit seit dem 1. September
Zwar gilt das erleichterte Anmeldeverfahren noch bis Ende 2020, doch seit dem 1. September 2020 entfallen viele der ausserordentlichen Massnahmen bezüglich Kurzarbeit. Manche Neuerungen wurden auch ins ordentliche Recht überführt. Konkret gilt:
- Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeit beträgt 3 Monate. Bis Ende August betrug sie ausserordentlich 6 Monate. Bewilligungen, die zum aktuellen Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, verlieren ihre Gültigkeit, die Voranmeldung muss neu eingereicht werden.
- Bei einem Arbeitsausfall von 85% oder mehr gilt eine maximale Bezugsdauer von 4 Monaten. Die Monate März bis August werden nicht angerechnet, so sollen neue wirtschaftliche Schwierigkeiten vermieden werden.
- Es gilt eine Voranmeldefrist von 10 Tagen. Derzeit wird besprochen, ob diese wieder, wie noch bis Ende Mai, aufgehoben werden kann.
- Die Karenzzeit beträgt einen Tag und wurde damit reduziert. Der Arbeitgeber hat somit die Lohnkosten im Umfang von einem Tag pro Monat oder Abrechnungsperiode selbst zu tragen, bevor die KAE (Kurzarbeitsentschädigung) greift.
- Weiterhin gilt bis Ende 2020:
- Vor dem Bezug von KAE müssen keine Überzeiten abgebaut werden.
- Zwischenbeschäftigungen werden nicht an die KAE angerechnet.
Wer ist zur Kurzarbeit berechtigt?
Infolge der Corona-Pandemie wurde die Anspruchsberechtigung für Kurzarbeitsentschädigung stark ausgeweitet. Die Mehrheit dieser Sonderregelungen sind bereits wieder entfallen.
- Im Grunde ist anspruchsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, die obligatorische Schule absolviert und das Rentenalter noch nicht erreicht hat.
- Neu wird die Kurzarbeit auch auf Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgeweitet, solange diese seit mindestens sechs Monaten angestellt sind. Die Änderung tritt mit Datum 1. September 2020 rückwirkend in Kraft, gelten aber ab März 2020. Befristet ist der Anspruch bis zum 30. Juni 2021.
Kurzarbeit beantragen
Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Eine Voranmeldung muss bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle eingereicht werden und nach der Bewilligung bei der zuständigen Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden.
Beim Beantragen von Kurzarbeit und weiteren Fragen helfen wir Ihnen sehr gerne.
Corona-Erwerbsersatz
Die Bestimmungen zum Erwerbsersatz wurden kürzlich durch das Parlament konkretisiert und erweitert. Die Notverordnung wurde bis Ende 2021 verlängert.
Die Neuerungen in Kürze:
- Unternehmen, die von Zwangsschliessung oder Veranstaltungsverboten betroffen sind, können den Erwerbsersatz neu noch bis Ende 2021 beantragen.
- Auch Unternehmen, die nicht direkt von einer Zwangsschliessung oder Veranstaltungsverboten betroffen sind, können Erwerbsersatz beantragen. Bedingung ist, dass der Jahresumsatz 2020 mindestens 60% unter dem Durchschnittswert der Jahre 2015-2019 liegt.
- Neu: Auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die aufgrund der Corona-Massnahmen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder massgeblich einschränken mussten, wurden bei der Bundesratskonferenz vom 28. Oktober in den Kreis der Unterstützungsberechtigten aufgenommen.
Verordnung über Härtefälle tritt am 1. Januar in Kraft
Für besonders unter den Corona-Massnahmen leidende Unternehmen sieht der Bund Unterstützungsmassnahmen in Form von direkten finanziellen Zahlungen wie Darlehen oder Direktzahlungen für Betriebskosten vor. Die Details werden mit den Kantonen erarbeitet, fest steht allerdings bereits, dass ein Unternehmen über 40% Einbussen im Vergleich zum Vorjahr vorweisen muss, um anspruchsberechtigt zu sein. Die Massnahmen sollen bereits im November veröffentlicht und am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Was konkret als Härtefall gilt, bestimmen die Kantone. Diese beteiligen sich rund zur Hälfte an den Kosten, der Rest wird vom Bund übernommen. Die Regelung sieht auch A-Fonds-Perdu-Beiträge vor.
Das Covid-19-Gesetz sieht weiter Unterstützungsmassnahmen für die Bereiche Sport, Kultur und öffentlicher Verkehr vor.
Ausserdem: Teilerlass der Geschäftsmieten beschlossen
Am 29. Oktober hat das Parlament knapp für ein Gesetz zur teilweisen Erlassung der Geschäftsmieten gestimmt. Das Gesetz sieht vor, dass Geschäftsmietern, die während der Zeit vom 17. März bis 21. Juni 2020 von einer Geschäftsschliessung oder einer starken Einschränkung betroffen waren, die Miete um 60% erlasen wird. Die Details der Vorlage werden nun erarbeitet.
Anhang
<a href=”https://kmu-payroll.ch/wp-content/uploads/2020/11/Gewaesser-.pdf”>Gewässser</a>