Covid-Zertifikat wird Pflicht: Auch für Ihr KMU?
Über eine Ausdehnung der Zertifikatspflicht auf Innenräume öffentlich zugänglicher Gebäude wurde schon länger gemunkelt, nun ist sie da. Ab Montag, 13.9. erwartet viele Betriebe, aber auch Privatpersonen eine Umstellung. Firmen, welche die Zertifikatspflicht umsetzen müssen, sind nun gefordert. Wir zeigen, welche KMU von der Zertifikatspflicht betroffen sind.
Welche Betriebe müssen ein Covid-Zertifikat von Kunden und Gästen verlangen?
Unternehmen, welche öffentlich zugängliche Angebote und Dienstleistungen erbringen, müssen in Innenräumen das Vorhandensein eines Covid-Zertifikats bei allen Personen über 16 Jahren prüfen. Dazu zählen
- Gastronomie: Alle Restaurants, Cafés, Bars etc.
- Kulturelle Institutionen: Museen, Bibliotheken, Theater
- Freizeitbetriebe: Kino, Zoo, Casino
- Sportbetriebe: Fitnesscenter und Hallenbäder
- Veranstaltungen: Konzerte, Sport, Vereinsanlässe
Alle Institutionen dürfen die Zertifikatspflicht auch im Aussenbereich umsetzen, müssen dies jedoch nicht.
Wie ist das Zertifikat zu prüfen?
Zur Prüfung des Covid-Zertifikats steht die kostenlose App “COVID Certificate Check” im App und Play Store zum Download zur Verfügung. Mithilfe dieser App kann der QR-Code des Covid-Zertifikats eingelesen und die Gültigkeit überprüft werden. Das Zertifikat muss zwingend mit einem Ausweisdokument mit Foto abgeglichen werden.
Das Zertifikat muss auch bei Stammgästen bei jedem Besuch überprüft werden.
Das sind die Ausnahmen
Ausnahmen gelten für den Aufenthalt im Aussenbereich, also z.B. Gastroterrassen oder Veranstaltungen im Freien. Von der Zertifikatspflicht sind ausserdem befreit:
- Detailhandel: Hier gilt weiterhin das bestehende Schutzkonzept.
- Personenbezogene Dienstleistungen: Coiffeur, Kosmetik, Therapiepraxen, Beratungsangebote
- Betriebskantinen, Gastrobetriebe im Transitbereich von Flughäfen und in sozialen Anlaufstellen
- Hotels (ausser Restaurant und Bar)
- Behördendienstleistungen
- Spitäler und Heime: Viele Spitäler und Heime haben bereits von sich aus eine Zertifikatspflicht eingeführt, diese ist jedoch nicht vom Bund vorgeschrieben.
- Veranstaltungen im Freien: Die Zertifikatsfplicht kann, muss aber nicht eingeführt werden.
- (Gesangs-)Proben und (Sport-)Trainings in fixen Gruppen mit max. 30 Personen
- Hochschulen: Hochschulen dürfen die Zertifikatspflicht umsetzen, müssen dies aber nicht. Zuständig sind Kanton und Hochschule.
Wenn auf die Zertifikatspflicht verzichtet wird, müssen weiterhin Schutzmassnahmen wie Abstand und Sitzpflicht bei Konsumation getroffen werden.
Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz?
Neu dürfen Unternehmen auch ihre Mitarbeitenden nach dem Vorhandensein eines Zertifikats bzw. der Covid-Impfung fragen und dies prüfen, sofern diese Informationen der Festlegung von Schutzmassnahmen oder der Umsetzung eines Testkonzepts dienen. Das wäre beispielsweise bei engem Zusammenarbeiten in Innenräumen möglich.
Die Überprüfung der Zertifikate darf nicht zu einer Diskriminierung der Arbeitnehmenden ohne Zertifikat oder Impfung führen und die beschlossenen Massnahmen müssen schriftlich dokumentiert werden. Vorgängig sind die Arbeitnehmenden zu konsultieren.
Führt der Arbeitgeber eine Zertifikatspflicht ein, muss er regelmässige Tests anbieten und die Testkosten selber übernehmen, sofern er keine repetitiven Tests (vom Bund bezahlt) durchführt. Weiterhin kann der Arbeitgeber für Personen ohne Zertifikat das Maskentragen oder Homeoffice anordnen, in diesem Fall wären keine Kosten für Tests zu übernehmen. Aus Datenschutzgründen ist nach Möglichkeit das “Zertifikat light” zu verwenden.
Was droht KMU bei Nichteinhaltung der Zertifikatspflicht?
Werden die Zertifikate nicht wie nach Vorgabe eingefordert und kontrolliert, drohen saftige Bussen bis hin zur Betriebsschliessung. Die Kantone haben hier die Kontrollpflicht für die Betriebe. Personen, welche die Zertifikatspflicht missachten, können mit 100 Franken gebüsst werden.
Wie lange gilt die Zertifikatspflicht?
Die Zertifikatspflicht beginnt ab Montag, 13. September und dauert voraussichtlich bis zum 24. Januar 2022. Der Bund kann die Massnahme nach Ermessen auch früher beenden, sofern sie nicht mehr notwendig ist.
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