Das neue Jahr bringt einige Gesetzes änderungen mit sich, die an dem ein oder anderen unbemerkt vorbeigegangen sein dürften. Was gilt nun seit dem 1. Januar bei BVG, EO, Quellensteuer und co.? |
BVG, Koordinationsabzug und dritte Säule
2021 gilt für die zweite Säule eine Eintrittsschwelle von 21’510 Franken und steigt somit um 180 Franken im Vergleich zum Vorjahr. Der Koordinationsabzug wird um 210 Franken auf 25095 Franken erhöht.
Auch bei der dritten Säule gibt es Änderungen, die sich für Arbeitnehmer lohnen. Der maximale Beitrag an die dritte Säule wird um 57 Franken auf 6883 Franken erhöht. Selbstständigerwerbende, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, können neu maximal 34416 Franken in die Säule 3a einzahlen.
Betreuung von Kindern, Familienmitgliedern und Lebenspartnern
In zwei Etappen werden 2021 ebenfalls Änderungen bezüglich der Betreuung kranker oder anderweitig betreuungsbedürftiger Personen im näheren Umfeld eingeführt:
Kurzzeitige Betreuung von Familienmitgliedern und Lebenspartnern
Seit dem 1. Januar gilt bei kurzen Abwesenheiten zur Betreuung von Familienmitgliedern in ab- oder aufsteigender Linie, Ehepartnern, Schwiegereltern oder Lebenspartnern, die seit mindestens fünf Jahren im selben Haushalt leben, ein Anspruch auf Betreuungsurlaub. Dieser dauert höchstens drei Tagen pro Betreuungsfall und maximal zehn Tage pro Jahr. Die Obergrenze von zehn Tagen gilt jedoch nicht für die eigenen Kinder. Der Arbeitgeber muss den Lohn während dieser Zeit fortzahlen und darf die benötigten Tage nicht vom Ferienguthaben abziehen.
Langfristige Betreuung von Kindern aufgrund schwerer Beeinträchtigung
Ab dem 1. Juli 2021 wird für die Betreuung schwer kranker oder verunfallter Kinder ein maximal 14-wöchiger Betreuungsurlaub gesetzlich sichergestellt. Der Lohn wird während dieser Zeit von der Erwerbsordnung in Form eines Taggelds in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Einkommens übernommen und gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständigerwerbende. Der Betreuungsurlaub kann etappenweise, jedoch höchstens innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Taggeld bezogen werden. Auch hier ist eine Reduktion des Ferienguthabens nicht möglich und es gilt ein Kündigungsschutz für sechs Monate ab Beginn der 18-monatigen Frist.
Änderungen bei der Quellensteuer
Das revidierte Quellensteuersystem gilt seit dem 1. Januar und soll zu mehr Gleichbehandlung zwischen ordentlich und an der Quelle besteuerten Personen führen.
Neu sind für Arbeitgeber vor allem diese Punkte:
- Die Quellensteuer muss mit dem Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers abgerechnet werden und nicht mehr mit dem Sitz des Arbeitgebers.
- Die Tarife D und O, welche Nebenerwerbs- und Ersatzeinkünfte betreffen, entfallen. Dies hat Anpassungen in der Lohnbuchhaltungssoftware zur Folge.
- Für Arbeitnehmer in Teilzeitanstellung muss zukünftig der ordentliche Tarif (A, B oder C) sowie das satzbestimmende Monatseinkommen ermittelt werden.
Für Arbeitnehmer sind diese Änderungen relevant:
- Quellenbesteuerte Personen mit einem Einkommen unter 120’000 CHF können eine nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Ein entsprechender Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Aber Achtung: Ein solcher Antrag ist bindend und wird auch zukünftig zu einer nachträglich ordentlichen Veranlagung führen. Je nach Wohnsitzgemeinde und entsprechendem Gemeindesteuerfluss wirktsich das positiv oder negativ aus.
- Auch quasi-ansässige Personen, d.h. Personen, welche im Ausland leben, aber in der Schweiz arbeiten, können eine NOV anfordern. Bedingung ist, dass mindestens 90% der weltweit erzielten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden. Zu den Bruttoeinkünften zählen in einer Ehe auch die Einkünfte des Partners. Ein Antrag auf NOV muss hier jährlich gestellt werden.
Frauenanteil in Geschäftsleitung und Verwaltungsrat
Mit der Änderung des Aktienrechts vom 1. Januar gilt neu ein Geschlechterrichtswert für grosse, börsenkotierte Unternehmen. Diese Richtwerte gelten konkret:
- Mindestens 30% der Verwaltungsratposten muss von Frauen besetzt sein.
- Mindestens 20% der Geschäftsleitung muss von Frauen besetzt sein.
- Für das Erreichen dieser Richtwerte im Verwaltungsrat haben Unternehmen fünf Jahre Zeit; für die Umsetzung in der Geschäftsleitung zehn Jahre.
- Bei Nicht-Erreichen nach Ablauf der Frist muss das Unternehmen den Aktionären die Situation begründen und Verbesserungsmassnahmen definieren.